Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz(BaWü) Teil 6c
Erfüllung
Teil 6c. Ersatzweise Erfüllung
Folgende Energieform beziehungsweise Maßnahme erfüllt das EWärmeG:
Nicht jeder Eigentümer kann erneuerbare Energie nutzen. Und nicht immer ist der Einsatz erneuerbarer Energien sinnvoll. Deshalb können anstelle erneuerbarer Energien andere Maßnahmen ergriffen
werden, die ähnlich Klima schonend sind (Ersatzmaßnahmen):
c) Den Anschluss an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung, sofern das Netz zu einem wesentlichen Teil mit erneuerbaren Energien bzw. zu mehr als 50 Prozent auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme betrieben wird.
Wer weder erneuerbare Energien nutzen noch Ersatzmaßnahmen ergreifen kann, ist von der Nutzungspflicht befreit. Führen Maßnahmen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, kann die zuständige Landesbehörde den Bürger von der Nutzungspflicht befreien.
Die Nachweisführung nach § 6 EWärmeG für Wohngebäude im Bestand, muss nach Abschluss der Arbeiten der unteren Baurechtsbehörde vorgelegt werden. Bestätigt wird diese durch einen Sachkundigen im Sinne des § 7 EWärmeG