ENEV 2009 Dämmpflicht
Was viele nicht wissen.
Besteht eine Nachrüstverpflichtung für ungedämmte Rohrleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen?
Ja, wenn die Rohrleitungen zugänglich sind, müssen gemäß EnEV 2009 § 10 Abs. 2 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 5 (zu § 10 Abs.2 und § 14 Abs. 5), Tabelle 1
gedämmt werden. Der Gesetzgeber gibt mit der EnEV 2009 eine Frist zur Nachrüstung der Dämmung für Eigentümer von Gebäuden bis zum 1.Januar 2012 vor. Ausgenommen gemäß EnEV 2009 sind technische
Anlagen, deren Frist zur Nachrüstung gemäß § 30 Abs.2 bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet.